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AGB

Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

header edlersystems2 min

Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

 

1. Allgemeines

a) Wir führen die uns erteilten Aufträge grundsätzlich nur zu den nachfolgenden Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen aus, es sei denn, dass wir durch eine schriftliche Erklärung ausdrücklich eine abweichende Regelung treffen.
b) Eine stillschweigende Anerkennung anderer als unserer Bedingungen, insbesondere auch durch Ausführung des uns erteilten Auftrages, ist daher ausgeschlossen. Wird im Einzelfall ausdrücklich von unseren allgemeinen Bedingungen abgewichen, so wird dadurch die ausschließliche Gültigkeit der übrigen, nicht abgeänderten Bedingungen nicht berührt. Mit Auftragserteilung erkennt der Besteller unsere Bedingungen als für sich verbindlich an. Einkaufsbedingungen des Bestellers sind für uns nur dann verbindlich, wenn ihre Geltung von uns ausdrücklich in schriftlicher Form anerkannt wurde.

 

2. Vertragsschluss

a) Unsere Angebote sind freibleibend.
b) Offensichtliche interne Satz-, Druck- und Rechenfehler bei Anboten, Abrechnungen etc. binden uns nicht und gewähren keinen Anspruch auf Erfüllung und Schadenersatz unsererseits.
c) Schriftliche, mündliche oder fernmündlich erteilte Aufträge werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung für uns verbindlich.
d) In den Fällen der Sofortlieferung ersetzt die Rechnungserteilung die Auftragsbestätigung. Wir behalten uns vor, bei Sonderanfertigungen die bestätigte Stückzahl um 15% zu über- bzw. unterschreiten.

 

3. Preise

a) Die Preise gelten ab Werk bzw. ab Lager des Verkäufers ausschließlich Verpackung, Verladung und Umsatzsteuer. Wenn im Zusammenhang mit der Lieferung, Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben erhoben werden, trägt dies der Käufer.
b) Bei einer vom Gesamtangebot abweichenden Bestellung behält sich der Verkäufer eine entsprechende Preisänderung vor.
c) Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des erstmaligen Preisangebotes. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung verändern, so ist der Verkäufer berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.
d) Bei Reparaturaufträgen werden die vom Verkäufer als notwendig und zweckmäßig erkannten Leistungen erbracht und auf Basis des angefallenen Aufwandes verrechnet. Dies gilt auf für Leistungen und Mehrleistungen, deren Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit erst während der Durchführung des Auftrages zutage treten, wobei es hiefür keiner besonderen Mitteilung an den Käufer bedarf.
e) Für die Erstellung von Reparaturangeboten oder für Begutachtungen beim Verkäufer auflaufende Kosten sind diesem vom Käufer zu vergüten, auch wenn es zu keiner Auftragserteilung kommt.
f) Die Kabel- und Leitungspreise enthalten eine Kupferbasis von € 130,- für 100 kg Kupfer und eine Aluminiumbasis von € 100,- für 100 kg Aluminium.

 

4. Erfüllung und Gefahrenübergang

a) Nutzung und Gefahr gehen spätestens ist dem Abgang der Lieferung ab Werk bzw. ab Lager auf den Käufer über, und zwar unabhängig von der für die Lieferung vereinbarten Preisstellung (wie z.B. franko, cif. u.ä.). Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung im Rahmen einer Montage erfolgt oder wenn der Transport durch den Verkäufer durchführt oder organisiert und geleitet wird.
b) Bei Leistungen, die keine Lieferung oder deren Teil darstellen, ist der Erfüllungsort dort, wo die Leistung erbracht wird; die Gefahr für eine Leistung oder eine vereinbarte Teilleistung geht mit ihrer Erbringung auf den Käufer über.
c) Bei verzögertem Abgang aus dem Lieferwerk, der auf Umstände zurückzuführen ist, die auf seitens des Käufers liegen, geht die Gefahr mit dem Tag der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens ein Jahr nach Bestellung als abgerufen. Alle von der Erfüllung seitens des Verkäufers abhängigen Fristen beginnen mit den genannten Zeitpunkten zu laufen.
d) Gesondert vereinbarte Güteprüfungen oder Probebetriebe berühren nicht die Bestimmungen hinsichtlich Erfüllungsort und Gefahrenübergang.

 

5. Zahlungsbedingungen

a) Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zahlbar; bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum wird ein Skonto von zwei Prozent gewährt. Wechsel werden nur im Einzelfall, nach zuvor erfolgter schriftlicher Vereinbarung angenommen; die Annahme erfolgt nur erfüllungshalber. Im Falle der Annahme von Wechseln setzen wir stets die Diskontfähigkeit voraus. Schecks werden nur unter Vorbehalt der Deckung in Zahlung genommen. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers.
b) Zahlt der Besteller nicht vereinbarungsgemäß, so sind wir, vorbehaltlich weitergehender Ansprüche, berechtigt, vom Zugang der ersten Mahnung an Zinsen in banküblicher Höhe zu berechnen.
c) Gerät der Besteller länger als eine Woche mit einem nicht nur unerheblichen Betrag in Zahlungsverzug oder treten Umstände ein, welche begründetet Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers rechtfertigen, so werden alle unsere Forderungen ohne Rücksicht auf hereingenommene Wechsel sofort fällig. In diesen Fällen sind wir außerdem berechtigt, Weiterlieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherstellung vorzunehmen oder nach angemessener Nachfrist eine weitere Erfüllung des Vertrages abzulehnen.
d) Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger, von uns bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.
e) Rabatte vom maßgeblichen Listenpreis werden unter der Bedingung der vollständigen und rechtzeitigen Bezahlung gewährt. Im Falle der Einleitung eines Ausgleichs- oder Konkursverfahrens gegen den Käufer sind die von uns in den Fakturen abgezogenen Rabatte oder Nachlässe ungültig. Der Käufer ist verpflichtet, den vollen Listenpreis zu bezahlen.

 

6. Lieferzeit

a) Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
b) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
c) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn die vorgenannten Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen.

 

7. Eigentumsvorbehalt

a) Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
b) Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. Er darf den Liefergegenstand vor restloser Bezahlung weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstige Verfügungen durch Dritte hat der Besteller uns unverzüglich davon zu benachrichtigen.
c) Eine Be- oder Verarbeitung der gelieferten Ware erfolgt, ohne uns zu verpflichten, für uns; unser Eigentum geht durch eine Be- oder Verarbeitung nicht unter.
d) Im Falle der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes tritt der Besteller die ihm aufgrund der Veräußerung zustehende Kaufpreisforderung gegen seine Abnehmer oder Dritte mit sämtlichen Nebenrechten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit uns ab, ohne dass es eines besonderen weiteren Übertragungsaktes bedarf.
e) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der gelieferten Gegenstände nach vorheriger Mahnung berechtigt und der Besteller zu deren Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.
f) Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 Prozent, so sind wir auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die Sicherheiten insoweit - nach unserer Wahl - freizugeben.

 

8. Gewährleistung

a) Für Mängel, zu denen auch des Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haften wir unter Ausschluss aller weitergehenden Ansprüche, indem wir Fehler in der Konstruktion, der Fabrikation, der Farbe, der Qualität oder in der sonstigen Ausführung nach unserer Wahl unentgeltlich innerhalb angemessener Frist nachbessern oder das mangelhafte Teil durch ein einwandfreies ersetzen. Etwa ersetzte Teile sind uns auf Wunsch unentgeltlich zurückzusenden.
b) Für aufgetretene Mängel bei den nach Ausfall- und Freigabemuster gelieferten Waren und Teile haften wir nur insoweit, als die gelieferten Teile von dem Besteller vorgelegten und für gut befundenen Ausfall- und Freigabemustern abweichen. Mangelnde oder nicht ausreichende Funktionskontrolle dieses Musters durch den Besteller geht zu seinen Lasten und entbindet uns von der Gewährleistung und Haftung.
c) Unsere Gewährleistungspflicht setzt voraus, dass der Kunde erkennbare Mängel gemäß § 377 HGB innerhalb einer Frist von 140 Tagen nach Empfang der Ware bei uns eingehend schriftlich spezifiziert gerügt hat. Später auftretende Mängel sind innerhalb der gleichen Frist gerechnet ab Entdeckung schriftlich spezifiziert zu rügen. Die Untersuchungs- und Rügepflicht besteht auch dann, wenn Ausfall-/Freigabemuster übersandt sind.
d) Unsere Gewährleistungspflicht setzt voraus, dass die Ware einwandfrei montiert in Betrieb genommen und unter genauer Beachtung unserer Betriebsanweisung verwendet wird.
e) Sind wir zu Mängelbeseitigung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich die Mängelbeseitigung aus Gründen, die wir zu vertreten haben, über angemessene Fristen hinaus, so hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung des Kaufpreises u verlangen.
f) Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund, und eine Haftung für Folgeschäden jeglicher Art werden ausgeschlossen. Das gilt auch für zugesicherte Eigenschaften, es sei denn, die Zusicherung bezweckte, den Kunden seinerseits gegen etwaige Mängelfolgeschadenrisiken abzusichern oder der Schadenseintritt wäre durch uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
g) Die Gewährleistungspflicht beträgt 6 Monate ab Gefahrenübergang, bei ersatzweise gelieferten Teilen rechnet diese Frist ab Einbau.

 

9. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht

a) Wird eine Ware vom Verkäufer aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Käufers angefertigt, hat der Käufer diesen bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten.
b) Ausführungsunterlagen wie z.B. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u. dgl. stets geistiges Eigentum des Verkäufers und unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb usw. Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen dürfen ohne Zustimmung des Verkäufers weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie können jederzeit zurückgefordert werden und sind dem Verkäufer sofort zurückzustellen, wenn die Bestellung anderweitig erteilt wird.

 

10. Erfüllungsort - Gerichtsstand

a) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen, einschließlich eines Anspruchs aus Rücktritt ist Linz.
b) Gerichtsstand ist Linz. Dies gilt auch für Wechsel- und Scheckklagen. Wir sind berechtigt, den Kunden auch an den für seinen Wohnsitz zuständigem Gericht zu klagen.

Treten Sie mit uns in Verbindung.

Wenn Sie eine allgemeine oder konkrete Anfrage an uns haben, nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf. Wir bearbeiten Ihr Anliegen so schnell wie möglich und stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.